Abschicken einer fristlosen Kündigung eines Schwerbehinderten


Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten setzt voraus, daß die zuständige Hauptfürsorgestelle der Kündigung zustimmt. In der Regel wartet der Arbeitgeber den Zugang des Bescheides ab und spricht dann die fristlose Kündigung des Schwerbehinderten aus.

Im vorliegenden Fall überschnitten sich die beiden Erklärungen. Die fristlose Kündigung wurde an den Schwerbehinderten abgesandt, bevor die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorlag. Diese ging beim Arbeitgeber jedoch vor Zugang der Kündigung beim Schwerbehinderten ein. Eine derartige Überschneidung hielt das Bundesarbeitsgericht für unschädlich.


Urteil des BAG vom 15.05.1997
2 AZR 43/96
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