Erklärungen an mehrere Mitmieter


Im Jahre 1991 teilte die Mitmieterin einer Wohnung dem Vermieter ihren Auszug aus der Wohnung mit. Der Vermieter widersprach dem Ausscheiden der Mieterin aus dem Mietvertrag. Sie blieb danach weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. In der Folgezeit geschah zunächst nichts, bis der Vermieter im Jahre 1995 die Miete erhöhen wollte. Das an alle Mieter gerichtete Mieterhöhungsbegehren schickte der Vermieter an die Adresse der vermieteten Wohnung.

Im darauffolgenden Rechtsstreit kam es darauf an, ob das Aufforderungsschreiben, der Mieterhöhung zuzustimmen, auch Rechtswirkung gegenüber der längst ausgezogenen Mitmieterin hatte. Der Vermieter berief sich auf folgende, im Mietvertrag enthaltene Klausel: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme.......solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für ....... Mietaufhebungsverträge."

Der Bundesgerichtshof hielt diese Klausel für wirksam. Der Mieter hatte, so die Begründung, ein berechtigtes Interesse daran, den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit einer Mietpartei zu vereinfachen, wenn diese aus mehreren Personen besteht. Im übrigen stünde jedem Mieter das Recht zu, die Empfangsbevollmächtigung der anderen Mitmieter dem Vermieter gegenüber zu widerrufen. Da hier jedoch kein Vollmachtswiderruf vorlag, waren die Mitmieter füreinander als Empfangsboten anzusehen. Die bereits ausgezogene Mieterin mußte daher das Mieterhöhungsbegehren des Vermieters gegen sich gelten lassen.


Beschluß des BGH vom 10.09.1997
VIII AZR 1/97
MDR 1997, 1111
Betriebs-Berater 1997, 2182
WM 1997, 2255
ZIP 1998, 27
ZMR 1998, 17
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