Virus ist ein Mangel


Der Käufer eines hochwertigen Notebooks bemängelte Probleme beim Starten des Computers und wollte daher den Kauf rückgängig machen. Im Prozeß konnte ein Gutachter keine Störungen feststellen. Allerdings entdeckte man dabei einen sogenannten Capana-Boot-Virus, der offensichtlich durch das Laufwerk A "eingeschleppt" wurde.

Obwohl das Gericht zu dem Ergebnis kam, daß ein Virus, der nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nach einer nicht bekannten Anzahl von Startvorgängen zu einer Teilzerstörung der Daten führen kann, einen Sachmangel darstellt, mußte die Klage abgewiesen werden. Der Käufer konnte nämlich nicht nachweisen, daß der Virus bereits bei der Übergabe des Gerätes vorhanden war. Der Anspruch auf Wandelung erwies sich noch unter einem weiteren Gesichtspunkt als unbegründet. Da die Beseitigung des Virus maximal 200 DM kostete, lag angesichts des Kaufpreises von über 7.000 DM keine Erheblichkeit des Mangels vor.


Urteil des LG Regensburg vom 10.06.1997
2 S 168/96
Computer und Recht 1997, 686
Computerrecht Intern 1998, 8
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