Expiration date


Ein Unternehmen leaste für 72 Monate eine EDV-Anlage mit einem speziellen Branchenprogramm für Baustoffhändler. Das Programm wurde jedoch nur 18 Monate genutzt und dann bei einem anderen Händler in Zahlung gegeben, der sodann versuchte, das Programmpaket weiterzuverkaufen. Seine Verkaufsbemühungen scheiterten jedoch daran, daß der Programmhersteller eine jährlich auftretende Programmsperre (Expiration date) eingebaut hatte, die nur durch Eingabe eines vom Hersteller dem Anwender jeweils mitgeteilten Codewortes reaktiviert werden konnte. Ohne dieses Codewort war das Programm nicht mehr nutzbar.

Zunächst stellte in 2. Instanz das Oberlandesgericht Bremen fest, daß gegen den Weiterverkauf der Software rechtlich nichts einzuwenden war. Auch anderslautende Vertragsklauseln stellen kein Hindernis für den Weiterverkauf von Standardsoftware da. Da durch die jährlich auftretende Programmsperre jedoch ein Verkauf faktisch ausgeschlossen war, verurteilte das Gericht den Programmhersteller zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Zusatz: Der Hersteller hatte beim Verkauf der Software auf die Programmsperre nicht hingewiesen.


Urteil des OLG Bremen vom 13.02.1997
2 U 76/96 (nicht rechtskräftig)
Computer und Recht 1997, 609
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