Nach § 549 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, seine Wohnung Dritten zu überlassen. "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht der Ehegatte (Lebensgefährte) des Mieters und dessen "nächste Verwandte" (z.B. Kinder). Diese Personen darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters in seine Wohnung aufnehmen.
Ob zu diesem Personenkreis auch die Eltern des Mieters gehören, hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden: Wenn keine wichtigen und sachlichen Gründe dagegensprechen, muß jeder Vermieter akzeptieren, daß seine Mieter ihre Eltern bei sich aufnehmen. Insbesondere wenn ausreichend Platz vorhanden ist - etwa weil die erwachsenen Kinder bereits aus dem gemieteten Einfamilienhaus ausgezogen sind - kann sich der Vermieter dem Einzug der bedürftigen Eltern nicht widersetzen.
Beschluß des BayObLG vom 6.10.1997
RE-Miet 2/96
ZMR 1998, 23