Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter


Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der überaus wichtigen Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber verlangen kann, daß sich der Betriebsrat von Datenschutzbeauftragten des Unternehmens kontrollieren läßt. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft, als es keine Vorschriften über das Verhältnis der beiden Organe zueinander enthält.

Die Karlsruher Arbeitsrichter kamen schließlich zu dem Ergebnis, daß eine Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht mit der vom Betriebsverfassungsgesetz geforderten Unabhängigkeit des Betriebsrats vereinbar ist. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt nämlich keine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Betrieb ein, sondern ist trotz seiner Freiheit von sachlichen Weisungen der Arbeitgeberseite zuzuordnen.


Beschluß des BAG vom 11.11.1997
1 ABR 21/97
NJW Heft 50/97, XVI
Pressemitteilung des BAG Nr. 55/97
RdW Heft 23/24, Seite III
Der Betrieb 1997, 2388
Computerrecht Intern 1998, 7
Betriebs-Berater 1998, 106
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