Vorlage des Sozialversicherungsausweises bei Lohnfortzahlung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 14.06.1995-5 AZR 143/94), wonach dem Arbeitgeber kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht zusteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsausweis erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit vorlegt.
Die gesetzliche Regelung über die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises (§ 100 Absatz 2 SGB IV) verfolgt den Zweck, daß dem Arbeitnehmer durch die Hinterlegung des Ausweises bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit genommen werden soll, während seiner Krankheit einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die Einräumung eines endgültigen Leistungsverweigerungsrechts durch den Arbeitgeber. Danach steht diesem nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht zu. Sobald der Sozialversicherungsausweis vorgelegt wird, muß die Vergütung nachbezahlt werden.
Urteil des BAG vom 21.08.1997
5 AZR 530/96
Der Betrieb 1997, 2494