Wegen übermäßiger nächtlicher Lärmentwicklung auf dem Nachbargrundstück rief ein Mieter die Polizei. Darüber war der Ruhestörer derart erbost, daß er über den Zaun und durch den Garten in das Nachbarhaus eindrang, um dort den Mieter, der die Polizei gerufen hatte, zur Rede zu stellen. Im Vorraum der Wohnung trafen die Kontrahenten aufeinander. Der Mieter der Wohnung fühlte sich bedroht und bugsierte den Eindringling aus der Wohnung. Hierbei wurde er verletzt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, daß auch dem Mieter ein Hausrecht zusteht und er daher berechtigt ist, sich gegen ein widerrechtliches Eindringen notfalls mit Gewaltanwendung zur Wehr zu setzen. Dementsprechend stand dem Mieter hier ein Notwehrrecht zu, als er den rechtswidrig in den Vorraum seiner Wohnung eingedrungenen Nachbarn hinausdrängte. Er konnte daher einen Schadensersatz für die bei der Verteidigung seines Hausrechts erlittenen Verletzungen verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.1997
22 U 17/97
NJW 1997, 3383
MDR 1998, 46