Die zu kleine Lagerhalle


Eine mit der Angabe "circa 1000 Quadratmeter Nutzfläche" angemietete Lagerhalle ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn die tatsächliche Nutzfläche nur 870 Quadratmeter beträgt und der Mieter die erst noch zu errichtende Halle bei der Anmietung nicht gesehen hat. Etwas anderes könnte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nur dann gelten, wenn der Mieter die Lagerhalle vorher besichtigt und sich dann zur Anmietung entschlossen hätte. In derartigen Fällen ist der Angabe einer Quadratmeterzahl lediglich die Bedeutung einer bloßen Objektbeschreibung beizumessen.

Hat der Mieter das Mietobjekt jedoch wie hier vorher nicht gesehen, so ist die Angabe der zur Verfügung stehenden Lagerfläche für den Mieter von so wesentlicher Bedeutung, daß sie als Eigenschaftszusicherung zu verstehen ist. In einem derartigen Fall ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Gericht wies ferner darauf hin, daß der "Circa-Zusatz" im Mietvertrag eine Abweichung von 13 % von der tatsächlichen Nutzfläche nicht rechtfertigt.


Urteil des OLG Hamm vom 01.10.1997
33 U 37/97
NJW-RR 1998, 152
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