Eine Bank obsiegte in mehreren Prozessen gegen einen Kunden, der ein Darlehn nicht zurückgezahlt hatte. Aus diesem Verfahren und den nachfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen standen dem Geldinstitut erhebliche Kostenerstattungsansprüche zu. Als dem Kunden nach einem Zwangsversteigerungsverfahren auf seinem Konto eine eingehende Zahlung von über 170.000 DM gutgeschrieben wurde, zog die Bank hiervon unter anderem einen Betrag in Höhe von 60.000 DM "wegen der diversen im Falle des Obsiegens in einer Reihe von Prozessen bestehenden Kostenerstattungsansprüche" ab. Der Kunde war damit nicht einverstanden und klagte.
Nach den allgemeinen Bankbedingungen ist ein Geldinstitut im Rahmen der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" berechtigt, Einbehalte vorzunehmen. Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden in Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben. Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für nicht erfüllt an. Ansprüche auf Erstattung von Prozeßkosten, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Bank und ihrem Kunden entstanden sind, haben ihren Grund nicht in der bankmäßigen Geschäftsbedingung. Derartige Ansprüche haben ihre Grundlage ausschließlich in dem jeweiligen Prozeßrechtsverhältnis. Im Ergebnis erfolgte der Einbehalt in Höhe von 60.000 DM zu Unrecht.
Urteil des BGH vom 28.10.1997
XI ZR 26/97
ZIP 1997, 2194
NJW-RR 1998, 190