Unwirksame Haftungsbeschränkung


In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hard- und Softwarelieferanten kann eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden unabhängig vom Rechtsgrund nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist unwirksam.


Urteil des OLG Köln vom 21.03.1997
19 U 215/96
Computer und Recht 1997, 736
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