Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung


Anläßlich einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten erklärte ein Arbeitnehmer, daß er "sofort aufhöre", seine Entscheidung stehe fest. Auch durch die Ermahnung des Vorgesetzten, er solle doch an seine Familie denken, ließ sich der Mitarbeiter nicht von seinem Entschluß abbringen. Am folgenden Tag bestätigte der Arbeitgeber die im Rahmen des Dienstgespräches ausgesprochene Arbeitnehmerkündigung nochmals schriftlich.

Daraufhin erhob der Angestellte Klage und begehrte die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Unter anderem berief er sich darauf, daß der Arbeitsvertrag bestimme, "jede Kündigung muß per Einschreiben erfolgen".

Diesen Einwand ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht gelten. Ein Arbeitnehmer, der eine mündliche Kündigung mehrmals - und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite - ausgesprochen hat, kann sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung berufen. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag für die Kündigung die Schriftform vereinbart war.


Urteil des BAG vom 04.12.1997
2 AZR 799/96
NJW Heft 1/98, Seite VIX
Betriebs-Berater 1998, 53
Der Betrieb 1998, 84
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