Ein Rechtsanwalt ist nicht befugt, in einem Gerichtstermin ohne Einverständnis seines Mandanten einen Vergleich abzuschließen. Vielmehr muß sich der Rechtsanwalt vom Gericht eine Frist für einen Widerruf des Vergleichs nach Besprechung mit dem Mandanten einräumen lassen.
Durch den unwiderruflich abgeschlossenen Vergleich macht sich der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadens richtet sich danach, wie der Prozeß ohne Abschluß des Vergleichs für den Mandanten ausgegangen wäre.
Beschluß des OLG Hamm vom 14.08.1996
33 W 27/96
FamRZ 1997, 939