Die Krankenkassen müssen Behinderten als Hilfsmittel nur solche Gegenstände gewähren, die zum Ausgleich der Behinderung benötigt werden und für die allgemeinen Grundbedürfnisse erforderlich sind. Das Bundessozialgericht entschied, daß einem Behinderten, der keine weiteren Strecken gehen und auch nicht allein Fahrrad fahren kann, nicht automatisch ein mehr als 4.000 DM teures Tandem auf Kosten der Krankenkasse zusteht. Vielmehr ist nachzuprüfen, ob dem Behinderten nicht ein kostengünstigeres Hilfsmittel angeboten werden kann.
Urteil des BSG
8 RK m 27/96
Handelsblatt vom 22.12.1997