Mängel und Schäden an Leasing-Pkw


Manche Leasinggesellschaften sind bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen äußerst pingelig und stellen dem Leasingnehmer auch nur geringfügige Beschädigungen in Rechnung. Dies muß ein Leasingnehmer nicht hinnehmen, wenn die festgestellten Mängel und Schäden dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen. Hierauf wies das Landgericht München in einem Fall hin, in dem die Leasinggesellschafter den Leasingnehmer wegen kleinerer Kratzer und Einbeulungen an den Türen in Anspruch nehmen wollten.

Der Leasinggeber konnte nicht nachweisen, daß der Kunde den geleasten Pkw übervertraglich genutzt hatte. Die vom Gutachter festgestellten Schäden wie Kratzer am Dach, Klappern vorn und hinten können durch die Benutzung von Waschanlagen entstanden sein. Leichte Einbeulungen an den Türen und dem Seitenteil hinten rechts sah das Gericht als typische Gebrauchsspuren bei der Benutzung von Fahrzeugen in dichtem Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten an. Die Ersatzansprüche der Leasinggesellschaft erwiesen sich demnach als unbegründet.


Urteil des LG München I vom 09.10.1996
15 S 9301/96
DAR 1998, 19
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