Im Erbrecht ist als Todeszeitpunkt allein der Eintritt des Gesamthirntodes zu verstehen. Wenn dieser nachweislich zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, der mit dem in der Sterbeurkunde angegebenen Todeseintritt nicht übereinstimmt, so ist die Eintragung in der Sterbeurkunde nicht maßgeblich.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 11.07.1997
20 W 254/95
FamRZ 1998, 190