Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch Mieter


Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung, ist sein Mieter so wie er berechtigt, gemeinschaftliches Eigentum der Wohnanlage zu nutzen. Danach darf der Mieter sämtliche gemeinschaftlichen Einrichtungen mitbenutzen, unabhängig davon, ob diese für die Nutzung der Wohnung notwendig sind.

Die Kinder des Mieters haben demnach das Recht, sich auf dem Kinderspielplatz der Eigentumswohnanlage aufzuhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine größere Anzahl von Kindern in einer Wohnung gegen Entgelt betreut werden. In derartigen Fällen ist die Nutzung des Gartens nicht von dem Mitgebrauchsrecht des Mieters gedeckt.


Beschluß des BayObLG vom 09.10.1997
2 Z BR 90/97
SZ vom 07./08.02.1998
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