Eine Woche, nachdem ein Arbeitnehmer seine Kündigung erhalten hatte, setzte er sich mit einem Anwaltsbüro in Verbindung. Er schilderte der Sekretärin den gesamten Sachverhalt, die ihm daraufhin einen Besprechungstermin gab. Bei dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt stellte sich jedoch heraus, daß die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits am Vortag abgelaufen war. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nahm folgende Differenzierung vor: Hat der Arbeitnehmer selbst mit dem Anwalt gesprochen, und hat ihm dieser in Kenntnis des gesamten Sachverhalts einen zu späten Besprechungstermin eingeräumt, trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Fristversäumung. Verläßt sich der Arbeitnehmer jedoch wie in diesem Fall auf die Aussage einer Mitarbeiterin des Rechtsanwalts, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht gewahrt. Infolgedessen kann seine verspätete Klage nicht mehr zugelassen werden.