Kein Sonderurlaub für Unverheiratete


Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied im Juli 1996, daß Beamten auch bei der Niederkunft ihrer nichtehelichen Lebensgefährtin ein Anspruch auf Sonderurlaub zusteht.

Zum gegenteiligen Ergebnis kam nunmehr das Bundesverwaltungsgericht. Danach kann nur einem verheirateten Beamten Sonderurlaub gewährt werden, wenn dessen Ehefrau ein Kind zur Welt bringt. Eine Erweiterung auf nichtverheiratete Beamte lehnten die Richter mit der Begründung ab, daß die Art der Bindung des Beamten mit seiner Lebensgefährtin für den Dienstherrn schwer überprüfbar sei.


Urteil des BVerwG
2 C 28/96
Handelsblatt vom 15.12.1997
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice