Der Besitzer (Pächter, Mieter) oder Eigentümer eines im Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, die durch das Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf seine Kosten aufzusammeln und für die Abholung durch die Müllabfuhr der entsorgungspflichtigen Gemeinde oder des Landkreises zu sorgen. Dies gilt für natürliches Treibgut gleichermaßen wie für angeschwemmten Zivilisationsmüll. Derartige "aufgedrängte" Abfälle sind damit genauso zu behandeln wie alle anderen auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Abfälle.
Urteil des BVerwG vom 11.12.1997
7 C 58 und 59/96
BVerwGE 106, 43; NJW 1998, 1004