Mietminderung wegen zu geringer Wohnungsfläche


In einem Wohnraummietvertrag war die Fläche der vermieteten Wohnung mit 67,7 Quadratmeter angegeben. Eine genaue Vermessung der Wohnung ergab jedoch, daß die Wohnfläche 12 % geringer war. Der Mieter minderte daraufhin die vereinbarte Miete.

Das Oberlandesgericht Dresden vertrat hierzu die Auffassung, daß auch bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Größe nicht ohne weiteres ein gravierender Mangel vorliegen muß, der eine Mietminderung ohne weiteres rechtfertigen würde. Neben der "erheblichen Flächendifferenz" muß zudem die Gebrauchstauglickeit der Wohnung beeinträchtigt sein. Dies muß der Mieter darlegen und beweisen. Das Oberlandesgericht wies daher den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.


Urteil des OLG Dresden
3 AR 90/97
Handelsblatt vom 02.02.1998
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice