Nachweis der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
Allein daraus, daß ein Autofahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hatte, kann nicht geschlossen werden, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt bewußt und gewollt überschritten hat. Zwar kann eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (hier auf der Autobahn um 61 km/h) Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein, eine Lebenserfahrung, die einen solchen Schluß zwingend rechtfertigten könnte, gibt es jedoch nicht.
Das Oberlandesgericht Hamm hob daher wegen dieses Begründungsmangels das angefochtene Urteil des Amtsgerichts, das gegen den Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 200 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt hatte, auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Beschluß des OLG Hamm vom 20.11.1997
2 Ss Owi 1294/97
zfs 1998, 75