Nach dem Verbraucherkreditgesetz ist eine Unterschrift des Kreditnehmers unter den schriftlichen Widerrufsbelehrungen des Kreditgebers erforderlich. Ein Verbraucher meinte, eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung läge in seinem Fall nicht vor, da er lediglich das dem Kreditgeber zurückgegebene Vertragsformular unterzeichnet hätte, nicht jedoch die beim ihm verbliebene Vertragsausfertigung.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Nach dessen Ansicht reicht die Unterschrift des Verbrauchers auf einem Exemplar der Widerrufsbelehrung aus. Die Unterschrift unter der Belehrung soll seine erhöhte Aufmerksamkeit hervorrufen und so verhindern, daß der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht übersieht. Dieser Zweck ist erreicht, wenn der Verbraucher die Unterschrift auf einem Vertragsformular geleistet hat. Unerheblich ist daher, ob auch das bei ihm verbliebene Exemplar unterschrieben wurde.
Urteil des BGH vom 05.11.1997
VIII ZR 351/96
NJW Heft 48/97, XIV
ZIP 1997, 1998, 62
RdW Heft 23/24, S. IV