Ein Mann verkaufte ein Miethaus, das er von seiner Mutter geerbt hatte. In dem notariellen Kaufvertrag sicherte der Verkäufer zu, daß ein gewerblicher Mieter von der ihm eingeräumten Verlängerungsoption keinen Gebrauch gemacht habe. Später stellte sich heraus, daß der Mieter von seinem Recht, den Mietvertrag zu verlängern, noch gegenüber der ursprünglichen Eigentümerin frist- und formgerecht Gebrauch gemacht hatte. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadensersatz mit der Begründung, das Haus sei für ihn wegen dem Fortbestand des Mietverhältnisses weniger wert.
In dem Rechtsstreit kam es entscheidend darauf an, ob die Gebrauchmachung der Verlängerungsoption durch den Mieter einen Sach- oder Rechtsmangel des verkauften Objekts darstellte. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß es sich hier um einen sogenannten behebbaren Rechtsmangel handelte, weil sich die falsche Angabe des Verkäufers auf die durch den Mietvertrag bestehende weitere zeitliche Beschränkung in der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks bezog, die den Käufer an der umfassenden Ausübung seiner Eigentümerrechte hinderte. Da dieser rechtliche Mangel nach Auffassung des Gerichts auch behebbar war, hätte der Käufer dem Verkäufer vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche eine Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels setzen und damit die Androhung verbinden müssen, die Leistung abzulehnen (§ 326 Absatz 1 BGB). Dies hatte der Käufer versäumt. Trotz Vorliegen des Mangels der Kaufsache scheiterte er daher mit seiner Schadensersatzklage.
Urteil des BGH vom 24.10.1997
V ZR 187/96
MDR 1998, 147
NJW 1998, 534