Zeuge muß zum Gerichtstermin erscheinen


Private und berufliche Pflichten haben gegenüber der staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, grundsätzlich zurückzutreten. Der Zeuge ist daher verpflichtet, der Ladung auch dann zu folgen, wenn dies für ihn Unannehmlichkeiten mit sich bringt. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge hat für eine genügende Entschuldigung Sorge zu tragen. Mißachtet er eine nach den Umständen des Falles gerechtfertigte Aufforderung des Gerichts, einen überprüfbaren Beleg zum Nachweis der Unaufschiebbarkeit einer Auslandsreise vorzulegen, so ist sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt. Das Gericht kann dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen dann die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft festsetzen (§ 51 StPO).


Beschluß des OLG Jena vom 10.07.1997
1 Ws 154/97
Praktiker Report Heft 12/97, Seite 11
MDR 1997, 972
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