Tagesmütter durch Unfallversicherung geschützt


Eine Tagesmutter versorgte zwei Kinder in der Wohnung einer alleinerziehenden Frau. Ihre Vergütung bezog sie über das zuständige Jugendamt. Eines Tages erlitt sie auf dem Weg zu ihrer Tätigkeit einen Verkehrsunfall.

Das Bundessozialgericht verurteilte die zuständige Berufsgenossenschaft zum Ausgleich des Unfallschadens, da es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Die Voraussetzung für die Unfallversicherung, daß die Tagesmutter im Haushalt der Kindeseltern abhängig beschäftigt ist, also bei der Arbeit den Weisungen von Mutter oder Vater unterliegt, war hier erfüllt. Außerdem war die Tätigkeit auf Dauer angelegt und vergütet. Daß die Tagesmutter ihre Vergütung über das Jugendamt bezog, hielt das Gericht im übrigen für unerheblich.


Urteil des BSG
B 2 U 3/97
NJW Heft 14/98, Seite LVIII
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