Die angestellte Psychologin einer Vereinigung städtischer Kindertages- und Jugendheime führte die Verhaltensstörungen eines Kindergartenkindes auf sexuellen Mißbrauch durch den Vater zurück. Aufgrund eines schriftlichen Berichts der Psychologin entzog das Vormundschaftsgericht den Eltern das Aufenthalts- und Erziehungsrecht für ihre Tochter. In dem darauffolgenden Verfahren kam jedoch ein Gerichtssachverständiger zu dem Ergebnis, daß keinerlei Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch vorlägen. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts wurde wieder aufgehoben.
Der Vater des Kindes verklagte nun die Psychologin wegen Rufschädigung und dadurch verursachte Gesundheitsstörungen auf die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Ein Schmerzensgeldanspruch setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Die Einleitung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrens ist jedoch nicht allein deshalb rechtswidrig und schuldhaft, weil sich der Ausgangsvorwurf später als sachlich nicht gerechtfertigt herausstellt. Anderenfalls wäre die Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, daß die Psychologin ihre Vorwürfe leichtfertig oder gar mutwillig erhoben hätte, um den Vater des Kindes zu schädigen, waren nicht ersichtlich. Daher bestanden keinerlei Ansprüche gegen die Psychologin wegen deren voreiligen und sachlich falschen Berichts an das Vormundschaftsgericht.
Urteil des LG Hamburg vom 26.08.1997
309 S 292/96
NJW 1989, 85