Die bei Hausfrauen äußerst beliebten sogenannten Tuperware-Partys werden im Auftrag des Herstellers von sogenannten Tuperware-Beraterinnen veranstaltet. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof stellte klar, daß Tuperware-Beraterinnen kein Reisegewerbe betreiben und somit keiner Reisegewerbekarte bedürfen. Unerheblich hierbei ist, ob die zu der Veranstaltung eingeladenen Kundinnen noch Bekannte mitbringen.
Urteil des VGA Baden-Württemberg vom 29.04.1997
14 S 180/96
ZAP EN-Nr. 66/98