Ein Zeuge, der ausschließlich im eigenen Interesse zur Vorbereitung seiner strafgerichtlichen Vernehmung und zur Beistandsleistung während der Vernehmung die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 27.02.1997
4 Ws 39/97
NStZ 1997, 501
Praktiker Report Heft 12/97, Seite 4