Ein Patient wollte trotz einer arteriellen Verschlußkrankheit entgegen des dringenden Rates seines Arztes nicht mit dem Rauchen aufhören. Dadurch kam es zu einem Geschwür am Bein. Wegen eines Behandlungsfehlers des Arztes mußte das Bein schließlich amputiert werden.
Im Schadensersatzprozeß wurde dem Patient ein Mitverschuldensanteil von ein Viertel angerechnet, da er durch sein uneinsichtiges Verhalten zum Entstehen der Krankheit beigetragen hatte.
Urteil des OLG Köln vom 16.12.1996
5 U 256/94
ZAP-EN Nr. 853/97