Falschangabe bei Pkw-Diebstahl


Ein Fahrzeughalter gab nach einem Fahrzeugdiebstahl seiner Kaskoversicherung gegenüber wahrheitswidrig an, der Wagen sei zusätzlich mit einer Sicherungsstange abgesichert gewesen. Später stellte sich heraus, daß die Schlüssel der Stange nie benutzt worden waren. Die Versicherung lehnte wegen der wahrheitswidrigen Angaben ihres Versicherungsnehmers jegliche Ersatzleistung ab.

Nicht jede Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers durch falsche Angaben führt jedoch zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob die Falschangaben generell geeignet waren, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer ein grobes, über den Vorsatz hinausgehendes Verschulden trifft und der Versicherer auf die Möglichkeit der Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung hingewiesen hat. Ob eine Sicherungsstange angebracht war, war hier weder für die Frage des Eintritts des völlig unstreitigen Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung von Belang. Die Assekuranz mußte danach den Diebstahlschaden ersetzen.


Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.1997
12 U 15/97
NJW-RR 1998, 172
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