Schriftform bei Eintritt in Mietvertrag


Mietverträge über Grundstücke, Häuser und Wohnungen, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen werden, bedürfen der Schriftform (§ 566 BGB).

Tritt ein Mieter in ein bestehendes Mietverhältnis ein, so genügt es, wenn in der schriftlichen Eintrittsvereinbarung auf den bestehenden Mietvertrag Bezug genommen wird. Einer körperlich festen Verbindung beider Vertragsurkunden bedarf es zur Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht.


Beschluß des BGH vom 17.09.1997
XII ZR 296/95
NJW 1998, 62
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