Weihnachtsgeld: Beseitigung einer betrieblichen Übung
Ein Arbeitgeber zahlte seit dem Jahre 1961 jährlich mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens an seine Belegschaft aus. Irgendwelche schriftlichen Erklärungen zu diesen Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Jahre 1978 hängte die Geschäftsleitung erstmals eine Bekanntmachung aus, in der es unter anderem hieß, daß Angestellte das Weihnachtsgeld als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erhalten. Im Jahre 1993 schließlich kürzte der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auf 70 % eines Bruttomonatsverdienstes.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte dies für rechtens. Zwar war in den Jahren 1961 bis 1978 durch die jährlichen, vorbehaltlosen Gratifikationszahlungen eine betriebliche Übung entstanden, aus der die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Weiterzahlung ableiten konnten. Nach Auffassung der Kasseler Richter aber kann dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht nur mittels einer Änderungskündigung oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beseitigt oder geändert werden, sondern in gleicher Weise, wie auch die betriebliche Übung entstanden war.
"Entsprechend der Rechtsprechung zum Entstehen einer betrieblichen Übung auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann ein Arbeitgeber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dann, wenn er entgegen einer früher geübten Praxis ohne Vorbehalt gezahltes Weihnachtsgeld drei Jahre lang ausdrücklich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt hat und die Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation widerspruchslos entgegengenommen haben, davon ausgehen, daß das Schweigen der Arbeitnehmer ein Einverständnis mit der angebotenen Neuregelung darstellt und damit die geänderte Handhabung als geänderte betriebliche Übung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird". Danach wirkte sich der erstmals im Jahre 1978 ausgesprochene Freiwilligkeitsvorbehalt nach drei Jahren dahingehend aus, daß die ursprünglich geschaffene betriebliche Übung wieder beseitigt wurde.
Urteil des BAG vom 26.03.1997
10 AZR 612/96
Betriebs-Berater 1997, 2054