Kündigungsverlangen des Betriebsrats


Verlangt ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Kündigung bzw. Versetzung eines bestimmten Arbeitnehmers, so ist darin bereits die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung bzw. Versetzung zu sehen, wenn der Arbeitgeber dem Wunsch der Arbeitnehmervertretung nachkommt. Einer erneuten Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch der Maßnahme bedarf es daher nicht mehr.


Urteil des BAG vom 15.03.1997
2 AZR 519/96
NJW 1997, 3462
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