Kündigungsschutzgesetz: Ausländische Mitarbeiter zählen nicht mit


Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, daß der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz).

Auch wenn ein Betriebsteil in der Bundesrepublik zusammen mit einem im Ausland ansässigen Unternehmensteil einen gemeinsamen Betrieb bildet, sind - so das Bundessozialgericht - nur die im Inland Beschäftigten maßgebend. Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, daß ein Betrieb vom räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes umfaßt wird. Die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter werden demnach nicht mitgezählt.


Urteil des BAG vom 19.9.1997
2 AZR 64/97
NJW Heft 50/97, XLII
Der Betrieb 1998, 83
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