Unpünktliche Mietzahlung durch Sozialamt


Beruhen verspätete Mietzahlungen allein auf einem Verschulden des Sozialamtes, das im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Mietzahlungen des hilfsbedürftigen Mieters übernommen hat, ist der Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Den Mieter trifft an dem Zahlungsverzug kein Verschulden.


Beschluß des KG Berlin vom 11.12.1997
8 RE-Miet 1354/96
ZAP EN-Nr. 153/98
Hausbesitzer Zeitung Heft 9/1998, S. 10
MDR 1998, 586
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