Eine Frau hatte ihre Enkelin zur alleinigen Vorerbin eingesetzt, sie jedoch durch einige Auflagen in der Verfügungsbefugnis beschränkt. Auf Anraten eines Notars schlug die Enkelin die Erbschaft aus, in der Annahme, als nächste Angehörige der Verstorbenen durch die Ausschlagung gesetzliche Erbin ohne jegliche Auflagen zu werden. In dem Testament hatte die Erbin jedoch verfügt, daß zwei andere Erben Ersatzerben werden sollten, falls ihre Enkelin die Auflagen nicht akzeptiert. Das Nachlaßgericht stellte schließlich den Ersatzerben den beantragten Erbschein aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Gegensatz zur Vorinstanz fest, daß ein testamentarischer Erbe, der die Erbschaft in der Annahme ausschlägt, daß dadurch die im Testament angeordneten Auflagen wegfielen und er "befreiter" gesetzlicher Erbe werde, zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt sein kann.
Die Vorinstanz hat nun die Einzelheiten zu prüfen, wie es zu der Ausschlagung kam. Insbesondere ist der Notar als Zeuge zu vernehmen, dem der offensichtliche Beratungsfehler unterlaufen war.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 17.09.1997
3 Wx 287/97
FamRZ 1998, 387