Viele große Speditionen bedienen sich zur Auslieferung von Stückgut sogenannter Nahverkehrspartner, die als selbständige (Sub-)Unternehmer tätig werden. So ist es zumindest vertraglich geregelt. Die Bezeichnung als Selbständiger ändert jedoch nichts daran, daß derartige Subunternehmer häufig als Arbeitnehmer zu behandeln sind.
So ging auch das Bundesarbeitsgericht bei einem Nahverkehrspartner vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus. Dieser fuhr sein einziges Transportfahrzeug selbst, das mit dem Logo des Auftraggebers versehen war. Der Kleinunternehmer hatte die einheitliche Firmenkleidung der Spedition zu tragen und jeden morgen um sechs Uhr die Transportaufträge entgegenzunehmen. Er mußte ständig Kontakt zur Zentrale halten, um neue Fahraufträge annehmen zu können. Lediglich die Fahrroute durfte sich der Subunternehmer selbst zusammenstellen. Aufgrund der bestehenden Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gab es keinen Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Subunternehmers. Die Entscheidung wird weitreichende Folgen für das gesamte Transportgewerbe haben.
Urteil des BAG vom 19.11.1997
5 AZR 653/96
NJW Heft 51/97, XLIV
Betriebs-Berater 1998, 794