Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, so wird nach der gesetzlichen Vorschrift des § 2255 Satz 2 BGB vermutet, daß der Erblasser diese aufheben wollte.
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, daß die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten. Dies war hier der Fall. Beim Erblasser wurde ein weiteres, allerdings nicht unterschriebenes Testament gefunden, in dem die gleichen Verfügungen wie die im ersten Testament durchgestrichenen, getroffen wurden. Danach ging das Bayerische Oberste Landesgericht davon aus, daß der Erblasser die durchgestrichenen Textpassagen weiterhin beibehalten wollte.
Beschluß des BayObLG vom 07.07.1997
1 Z BR 118/97
FamRZ 1998, 258