Tarifvertragliche Regelungen, nach denen das Bordpersonal von Flugzeugen aus Sicherheitsgründen bei Vollendung des 60. Lebensjahres grundsätzlich in den Ruhestand treten muß, verstoßen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.
Das Bundesarbeitsgericht ließ sich auch nicht durch den Einwand eines Flugingenieurs umstimmen, wonach angeblich vor allem ältere Piloten seltener in Unfälle verwickelt werden als ihre jüngeren Kollegen.
Urteil des BAG
7 AZR 641/96
NJW Heft 13/98, Seite XLII