Kündigungsschutzklage gegen BGB-Gesellschaft


Der Serviererin eines Restaurants wurde gekündigt. Das Lokal hatte ein Ehepaar erworben, das den Betrieb in Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) führte. Dies war der gekündigten Serviererin bekannt, die jedoch gleichwohl die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nur gegen ihre Chefin erhob.

Das Landesarbeitsgericht Berlin wies ebenso wie die Vorinstanz die Kündigungsschutzklage als unzulässig zurück. Die nur gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gerichtete Kündigungsschutzklage ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Es ist nicht denkbar, daß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Gesellschafter wirksam ist, gegenüber dem anderen dagegen nicht. Die Gesellschafter sind somit im Prozeß notwendige Streitgenossen. Die gekündigte Arbeitnehmerin hätte daher den Ehemann und Mitinhaber des Geschäftes mitverklagen müssen.


Urteil des LAG Berlin vom 15.08.1997
6 Sa 51/97
MDR 1998, 293
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