Ein Großunternehmen der Elektronikbranche mit mehreren tausend Arbeitnehmern betrieb ein unternehmensinternes Informationsnetzwerk, ein sogenanntes Intranet. Der Betriebsrat äußerte den Wunsch, innerhalb des Intranets eine eigene Homepage einrichten zu dürfen. Dem kam die Unternehmensleitung nicht nach. Daraufhin erstellte der Betriebsrat im jedermann zugänglichen Internet eine eigene Seite, die unter anderem die Betriebsratsausschüsse und die Betriebsratsmitglieder namentlich benannte und Informationen über den Ablauf der letzten Betriebsversammlung und der einschlägigen Tarifverträge enthielt.
Auf Antrag des Arbeitgebers untersagte das Arbeitsgericht Paderborn dem Betriebsrat den Weiterbetrieb der Internet-Homepage. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebes zu informieren. Die Öffentlichkeit hatte per Internet jederzeit die Möglichkeit, die von dem Betriebsrat verbreiteten Informationen abzufragen. Ob und in welchem Umfang sie das tatsächlich nutzte, spielte dabei keine Rolle.
Das Gericht sprach dem Betriebsrat jedoch das Recht zu, eine eigene Homepage innerhalb des unternehmensinternen Netzwerkes zu errichten. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Welche sachlichen Mittel dazu gehören richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls anhand der konkreten Betriebsverhältnisse. Hier handelt es sich um ein High-Tech-Unternehmen, das auch unternehmensintern alle Möglichkeiten der modernen elektronischen Datenverarbeitung nutzt. Ein Großteil des Schriftverkehrs insbesondere mit dem Außendienst wird elektronisch abgewickelt. Dementsprechend konnte der Betriebsrat nicht auf die übliche Verbreitung seiner Informationen über das "Schwarze Brett" bzw. Informationsrundschreiben in herkömmlicher Art verwiesen werden.
Beschluß des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29.01.1998
1 BV 35/97
Der Betrieb 1998, 678
CR 1998, 337