Fahrverbot bei Übersehen eines Verkehrszeichens


Das Amtsgericht verurteilte einen Fahrer wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Amtsrichter zurück. Allein eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt nicht die Annahme einer groben Verkehrsverletzung. Wendet der Betroffene wie hier ein, das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben, sind weitere Feststellungen zu treffen, wie sehr dem Kraftfahrer das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gemacht werden kann. Auch bei einer erheblichen, einen (Regel-) Tatbestand des § 2 Absatz 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung darf ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn der Fahrer das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Kennzeichen nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.


Beschluß des OLG Hamm vom 15.12.1997
2 Ss OWi 1365/97
DAR 1998, 150
NZV 1998, 164
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