Fristlose Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerung
Eine fristlose Kündigung wegen angeblich schädigender Äußerungen des Arbeitnehmers ist nicht schon deshalb unwirksam, weil es der Arbeitgeber versäumt hat, vor ihrem Ausspruch dem betroffenen Arbeitnehmer die ihn belastenden Zeugen gegenüberzustellen.
Urteil des BAG vom 18.09.1997
2 AZR 36/97
NJW Heft 4/98, Seite VIII