Verjährung von Schadensersatzansprüchen


Werden zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz geführt, so ist die dreijährige Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Absatz 2 BGB).

Eine Haftpflichtversicherung hatte gegenüber dem Geschädigten ihre Eintrittspflicht in einem Schreiben abgelehnt. Drei Monate später wandte sich der Geschädigte unter Vorlage einiger Fotos des Unfallbereichs erneut an die Versicherung und bat um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit. Nach weiteren sechs Monaten, in denen sich die Versicherung nicht mehr gemeldet hatte, rief der Geschädigte bei dem zuständigen Sachbearbeiter an. Aus dem Gespräch ergab sich, daß sich die Versicherung erneut mit dem Schadenshergang befaßt hatte und lediglich versehentlich ihre erneute Verhandlungsbereitschaft dem Geschädigten gegenüber nicht mitgeteilt hatte.

Unter diesen Umständen konnte sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm die Haftpflichtversicherung später nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Der Geschädigte konnte den Umständen nach davon ausgehen, daß sein Begehren um nochmalige Überprüfung seiner Ansprüche von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt war.


Urteil des OLG Hamm vom 19.03.1997
13 U 190/96
NZV 1998, 24
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