Ein Bauunternehmer wurde vom Bauherrn wegen Verzögerung der Baufertigstellung auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Bauverzögerung beruhte auf einem Umstand, den ein vom Bauunternehmer beauftragter Subunternehmer zu vertreten hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, daß in derartigen Fällen der Hauptunternehmer berechtigt ist, seinen Subunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (§ 6 Nr. 6 VOB/B), wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.
Urteil des BGH vom 18.12.1997
VII ZR 342/96
MDR 1998, 465