Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seiner Entlassung auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, ist unwirksam.
Ausnahmen sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht nur bei künstlerischem Personal zuzulassen, dessen Verträge nach Ablauf der jeweiligen Spielzeit durch eine sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung aufgelöst werden können. Ein Klageverzicht eines beim Theater beschäftigten Tontechnikers ist dagegen nicht möglich.
Urteil des BAG
7 AZR 156/96
Handelsblatt vom 17.11.1997