Ein Werbevertrag, der die Veröffentlichung einer Anzeige in einer Informationsbroschüre zum Gegenstand hat, ist dann nicht zustande gekommen, wenn der Herausgeber den Werbekunden über die Auflagenstärke und die konkreten Auslieferungsstellen im unklaren läßt.
Nicht nur die Werbemaßnahme als solche, sondern deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis, also die Wirksamkeit der avisierten Werbemaßnahmen ist wesentlicher Zweck eines derartigen Vertrages und somit geschuldeter Werbeerfolg des Werbepartners. Insbesondere die Auflagenstärke ist in erster Linie maßgeblich für den Preis einer Anzeige.
Urteil des LG Mainz vom 04.11.1997
6 S 149/97
NJW-RR 1998, 631