Nach welchen gesetzlichen Regelungen richtet sich das Verfahren, das Gemeinschaftsverhältnis und die Verwaltung von Wohnungseigentum, wenn die Käufer von Eigentumswohnungen zwar durch Vormerkung gesichert, aber noch nicht ins Grundbuch eingetragen sind?
In derartigen Fällen handelt es sich um eine "faktische" oder "werdende" Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die nach einem Judikat des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend anwendbar sind. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Abberufung des Verwalters.
Beschluß des BayObLG vom 19.06.1997
2 ZBR 35/97
NJW-RR 1997, 1443