Führt ein Arbeitgeber Kurzarbeit ein, spricht zunächst einiges dafür, daß das Unternehmen nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgeht, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Das Bundesarbeitsgericht räumte einem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit ein, dieses Indiz für die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch Darlegung besonderer Gründe zu entkräften, wonach eine Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist. Nach dieser Entscheidung spricht zunächst einiges für die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit.
Urteil des BAG vom 26.06.1997
2 AZR 494/96
Der Betrieb 1997, 2079
RdW 1998, 22
Bertriebs-Berater 1997, 2655